Gaststättenrecht


Allgemeine Informationen

Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor dem erstmaligen anbieten von Speisen und Getränken anzuzeigen.

Geben Gaststättengewerbetreibende in der Anzeige an, dass in Ausübung ihrer Tätigkeit alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen, ist die zuständige Stelle verpflichtet, unverzüglich die Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden zu überprüfen. Auf Verlangen der Gewerbetreibenden bescheinigt die zuständige Stelle die Erkenntnisse aus der Zuverlässigkeitsüberprüfung.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Samtgemeinde , die die Zuverlässigkeitsprüfung vorgenommen hat.

Gebühren

Die Verwaltungsgebühr beträgt 50,00 €.

Benötigte Unterlagen

Um eine Identitätsprüfung zu ermöglichen, müssen bei persönlicher Antragstellung folgende Dokumente mit sich geführt und auf Verlangen vorgelegt werden:

  • Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
  • Bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handelsregister bzw. Vereinsregister

Das Niedersächsische Gaststättengesetz (NGastG) befristet die Möglichkeit die in Rede stehende Bescheinigung zu beantragen nicht. Es enthält auch keine Regelung dazu, wie lange eine solche Bescheinigung Gültigkeit behält. Der Vollzug des Gesetzes und der Umgang mit diesen Bescheinigungen hat sich am Gesetzeszweck des Niedersächsischen Gaststättengesetzes (NGastG) zu orientieren. Dies ist u.a. das Anliegen um Entbürokratisierung einerseits und das Interesse, den Ausschank alkoholischer Getränke nur für persönlich zuverlässige Gewerbetreibende zuzulassen, andererseits. Es ist empfehlenswert, die vorstehend genannte Bescheinigung möglichst zeitnah zu der zugrunde liegenden Zuverlässigkeitsprüfung zu beantragen.

Zusätzliche Informationen

Die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit erfolgt in der Regel durch Heranziehung des polizeilichen Führungszeugnisses nach dem Bundeszentralregistergesetz und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach der Gewerbeordnung. Die Bescheinigung beschränkt sich auf die Wiedergabe der darin enthaltenen Erkenntnisse. Enthalten die Registerauszüge bestenfalls keine Erkenntnisse, so wird dieses bescheinigt. Anderenfalls werden auf Verlangen die entsprechenden Einträge bescheinigt. Das macht den Rechtscharakter der Bescheinigung deutlich. Es handelt sich nicht um einen Verwaltungsakt. Es handelt sich um ein Instrument des Erkenntnistransfers und dient in erster Linie als Erkenntniszugang für Anliegen nach dem NGastG für spätere Verfahren oder gaststättenrechtlichen Verfahren gegenüber anderen Gemeinden in Niedersachsen.

Das Formular finden Sie in unserer Rubrik Online-Service