Änderung des Melderechts ab 01.11.2015
- Informationen für Wohnungsgeber-
Zum 01.11.2015 tritt das Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft. Der Wohnungsgeber ist ab 01.11.2015 verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung einer Wohnung mitzuwirken. Das Bundesmeldegesetz sieht in § 19 vor, dass dem Meldepflichtigen in folgenden Fällen eine Bestätigung des Wohnungsgebers zur Vorlage bei der Meldebehörde ausgestellt werden muss:
Wohnungsgeber sind in erster Linie die Vermieter oder deren Beauftragte, z.B. Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können auch selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter, die ihren Wohnraum untervermieten. Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
Der Mietvertrag erfüllt nicht die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen, da in ihm in der Regel nicht alle benötigten Angaben enthalten sind. Ein Muster der Wohnungsgeberbestätigung finden Sie unter der Rubrik Online-Service. Die Bestätigung muss dem Meldepflichtigen innerhalb von zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug zur Verfügung gestellt werden, da innerhalb dieser Frist die An- oder Abmeldung bei der Meldebehörde durchgeführt werden muss. Bitte beachten Sie, dass die Meldebehörde ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhängen kann, wenn Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommen.