Allgemeine Informationen
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies gemäß § 14 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde anzeigen. Gewerbeanzeigen, d. h. Gewerbeanmeldungen, -abmeldungen und -ummeldungen, sind auf den amtlich vorgeschriebenen Formularen vorzunehmen, die im Rathaus abgeholt oder sie sich nachfolgend herunterladen können.
Wird eine Gewerbean-, -ab- oder -ummeldung im Rathaus vorgenommen, so hat sich der Gewerbetreibende/ die Gewerbetreibende auszuweisen. Nimmt er/ sie nicht selbst die Gewerbemeldung vor, muss er/ sie eine Vollmacht mitgeben und die bevollmächtigte Person muss sich ausweisen. Außerdem ist eine Kopie des Ausweises des/ der Gewerbetreibenden mitzubringen.
Gebühren
Die Verwaltungsgebühr für eine Gewerbeanzeige beträgt 25,00 EUR.
Benötigte Unterlagen
Juristische Personen müssen bei der Gewerbeanmeldung einen Handelsregisterauszug, Handwerksbetriebe eine Handwerkskarte beifügen. Bei einem erlaubnispflichtigen Gewerbe - wie z. B. dem Betrieb einer Spielhalle- ist die Erlaubnis vorzulegen.
Die Formulare finden Sie in unserer Rubrik Online-Service
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Frau Schulz Tel.: 05332 / 938-311 |
Herr Söchtig Tel.: 05332 / 938-323
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